Reitclub Halali e.V. München

Gegründet 01. Februar 1929


Satzung


REIT-CLUB HALALI e.V. MÜNCHEN


Gegründet: 1. Februar 1929


S A T Z U N G


Genehmigt in den Jahresversammlungen am 25.4.1951, 12.1.1955, 13.5.1969,

3.3.1971, 22.3.1979 und der a.o. M.V. vom 19.6.1963 .

Genehmigung der Neufassung in der Jahresversammlung am 25.3.1993 und am 20.3.2003.

Genehmigung der Änderung in § 2 Absatz (4) Satz 2 in der Jahreshauptversammlung am 08.08.2020.



I. Name, Sitz und Zweck des Vereins


§ 1

Name des Vereins


Der Verein führt den Namen „Reitclub Halali e.V.“ und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.


Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes.


§ 2

Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und die Förderung des Reitsports; dieser Zweck soll erreicht werden durch:


a) die Verpflichtung der Mitglieder zur Teilnahme an Übungen sowohl in der Halle als auch im Gelände, die der Ausbildung im Reiten dienen,


b) Veranstaltung von Reitjagden und reiterlichen Wettbewerben unter den Mitgliedern sowie durch Beteiligung an reitsportlichen Veranstaltungen anderer Vereine,


c) regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder, belehrende Vorträge auf dem Gebiet des Pferdesports, Bereitstellung von Büchern und Zeitschriften und durch Veranstaltungen, die der Geselligkeit dienen.


(2) Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



II. Mitgliedschaft


§ 3

Aufnahme und Ehrenmitgliedschaft


(1) Als Mitglied kann jede rechtsfähige unbescholtene Person aufgenommen werden, und zwar:


a) als ordentliches Mitglied, wer in der Lage ist, den Zweck des Vereins durch Ausübung des Reitsports oder durch sonstige aktive Beteiligung an den Aufgaben des Pferdesports zu erfüllen,


b) als außerordentliches Mitglied, wer die Gewähr für die Förderung der Vereinszwecke im übrigen bietet,


c) als Jugendmitglied, wer das 16.Lebensjahr vollendet hat und eine Einwilligungserklärung der Eltern vorlegt. Die Erklärung hat sich darauf zu erstrecken, daß die Eltern keinerlei Haftungsansprüche gegen den Verein erheben.


(2) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Ansehen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den Reitsport oder die Interessen des Vereins in außergewöhnlichem Maße Verdienste erworben haben und deren Aufnahme in den Verein eine Beteiligung am Vereinsleben oder an den Vereinsinteressen erwarten läßt.


(3) Antragsteller, die in den Verein aufgenommen werden wollen, haben ein von zwei Bürgen mitunterzeichnetes schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Dieser ist verpflichtet, das Aufnahmegesuch im nächsten Vereinsrundschreiben, spätestens jedoch innerhalb von 8 Wochen nach seiner Einreichung, bekanntzugeben. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, gegen die Aufnahme beim Vorstand unter Angabe der Gründe innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntmachung Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.


Der Vorstand ist verpflichtet, vor seiner Entscheidung die einsprucherhebenden Mitglieder und die Bürgen zu hören. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmegesuches hat jeder der Bürgen das Recht, eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme oder Ablehnung endgültig entscheidet.


Bewerber müssen vor Stellung des Antrages an mindestens 4 Vereinsabenden anwesend sein.


(4) Mitglieder, die mit einem begründeten Antrag aus dem Verein ausgeschlossen wurden, können wieder aufgenommen werden, wenn der seinerzeit angegebene Grund weggefallen ist, der/die Aufzunehmende mindestens viermal an den Vereinsabenden teilgenommen hat und von seitens der Mitglieder kein schriftlich begründeter Einwand gegen die Wiederaufnahme erhoben wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen zu § 3(3).


(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung; sie erfordert 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 4

Kündigung der Mitgliedschaft


(1) Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erfolgen. Der vorzeitige Austritt ist nur in Ausnahmefällen zulässig; hierüber entscheidet der Vorstand.


(2) Ein Austritt befreit nicht von Beitragsschulden.


§ 5

Ausschluß


(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:


a) bei unehrenhaftem Verhalten oder bei groben Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, so auch bei Verstößen gegen die für die jeweilige Veranstaltung geltende Turnierordnung, welche nach deren Bestimmungen den Ausschluß nach sich ziehen,


b) bei Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere bei Verweigerung der Beitragsleistung trotz schriftlicher Mahnung, und bei Verletzung der Vereinsinteressen.


(2) Ein Ausschluß befreit nicht von Beitragsschulden.


(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; gegen dessen Beschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ausschlußentscheidung zulässig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder gemäß § 3 (1) haben eine Aufnahmegebühr und Beiträge zu leisten, deren Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind im 1. Quartal des Jahres fällig und werden per Lastschrift eingezogen. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.


(2) Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keine Rechte an dem Vermögen oder den Einrichtungen des Vereins.


(3) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder sind zum Tragen des Vereinsabzeichens berechtigt; dieses ist bei Ausscheiden aus dem Verein ohne Kostenersatz an den Kassenwart zurückzugeben. Im übrigen haben alle Mitglieder die Rechte und Verpflichtungen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.


(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Pferde stets – auch außerhalb von Turnieren – nach den Grundsätzen des Tierschutzes zu halten und insbesondere


a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,


b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,


c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.


(5) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gemäß den dort geltenden Bestimmungen mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.



III. Vertretung des Vereins


§ 7

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


a) der Vorstand,


b) die Mitgliederversammlung.


§ 8

Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus einem ersten und zweiten Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart und zwei Beisitzern (als Vertreter für Schriftführer, Kassenwart und Sportwart).


Die Mitglieder des Vorstands werden alle 3 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gewählt; die Wahl der Präsidenten hat schriftlich zu erfolgen.


Wird die Stelle des Schriftführers, Kassenwarts, Sportwarts oder Beisitzers während des Geschäftsjahres frei, so ist der Vorstand berechtigt, von sich aus einen Nachfolger zu bestimmen.


Die Erweiterung des Vorstands kann in einer Mitgliederversammlung auf jederzeitigen Antrag des Vorstands oder von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder ein von dieser eingesetzter Ausschuß zuständig ist, und überwacht die Tätigkeit der besonderen Organe des Vereins.


Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.


In einfach gelagerten Fällen kann der Präsident, auch ohne eine Sitzung einzuberufen, die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe herbeiführen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.


(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Präsidenten, dem zweiten Präsidenten und dem Schriftführer. Nach außen ist jedes der drei Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im inneren Verhältnis soll jedoch der zweite Präsident nur bei Verhinderung des ersten Präsidenten und der Schriftführer nur bei Verhinderung der beiden Präsidenten von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.


Der erste oder zweite Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung und hat auch für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.


Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet er über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr.


Der Schriftführer besorgt in Abstimmung mit dem Präsidenten die Schreibarbeiten und führt das Verzeichnis über das Eigentum des Vereins. Es kann ihm vom Vorstand ein Stellvertreter zur Unterstützung beigegeben werden, andernfalls wird er vom Kassenwart vertreten.


Der Kassenwart hat Beiträge und Aufnahmegebühren zu erheben und die Kassengeschäfte zu besorgen, das Vereinsvermögen zu verwalten sowie in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen und Voranschläge für das kommende Jahr aufzustellen.


Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zu prüfen.


Der Sportwart hat für alle sportlichen Belange des Vereins zu sorgen, die reitsportlichen Veranstaltungen vorzubereiten und über diese Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


Ein Beisitzer übernimmt die geschäftlichen Arbeiten des Schriftführers bzw. Kassenwarts, falls diese Vorstandsmitglieder verhindert sind oder sich aus irgendeinem Grund vertreten lassen wollen.


Der zweite Beisitzer unterstützt den Sportwart bei allen sportlichen Be­langen und vertritt ihn bei Verhinderung.


§ 9

Ausschüsse und besondere Vertreter


Sowohl jede Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben einen Ausschuß bestimmen oder besondere Vertreter aufstellen und diesen bestimmte Geschäfte übertragen.


§ 10

Mitgliederversammlung


(1) Es sind:


a) ordentliche Mitgliederversammlungen,


b) außerordentliche Mitgliederversammlungen


möglich.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Zeit von Januar bis März statt. Sie wird auf Beschluß des Vorstands vom ersten Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen; dies hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu geschehen.


Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Präsidenten, vom Schriftführer sowie von zwei Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu genehmigen und bei der nächsten Mitgliederversammlung auf Verlangen vorzulegen.


(3) Der Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen:


1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,


2. Entgegennahme des Rechnungs- und Revisionsberichtes,


3. Entlastung des Vorstands,


4. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,


5. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,


6. Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Leistungen.


Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand hat spätestens 1 Woche vor der Versammlung die Anträge in mindestens gedrängter schriftlicher Form den Mitgliedern bekanntzugeben, sofern sie Satzungsänderungen betreffen.


Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, hat in einer Mitgliederversammlung das Recht, einen Dringlichkeitsantrag zu stellen, sofern die Mitgliederversammlung dem Antrag mit 3/4-Mehrheit die Dringlichkeit zubilligt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.


(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf auf Beschluß des Vorstands einberufen; dies muß geschehen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt. § 10 (2) und (3) finden Anwendung.


IV. Schlußbestimmungen


§ 11

Geschäftsjahr und Gerichtsstand


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Vereins ist München.



§ 12

Satzungsänderungen


(1) Die Satzung kann durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.


(2) Satzungsänderungen müssen vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden.


§ 13

Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 2/3 aller zum Zeitpunkt der Einberufung stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist hiernach die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung für einen Zeitpunkt nicht früher als 14 Tage und nicht später als 4 Wochen nach der beschlußunfähigen Versammlung einzuberufen, die dann beschlußfähig ist.


(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins


a) an den „Verein zur Unterstützung des Dr. von Hauner’schen Kinderspitals e.V.“, der es für die Unterstützung und Förderung des Therapeutischen Reitens zu verwenden hat


oder


b) an das SOS-Kinderdorf


oder


c) an eine sonstige steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Pflege des Reitsports, zu verwenden hat.


Die Änderung der Satzung tritt am 08. August 2020 (Beschluß der Mitgliederversammlung) in Kraft.


Reitclub Halali e.V. München

Gegründet 01. Februar 1929